Wohnfläche
Wohnflächen korrekt berechnet?
Leider ist es so, dass ausgewiesene Wohnflächen bei Wohnungen und Häusern nicht der tatsächlichen Fläche entsprechen. Speziell von Bauträgern, Maklern und Verkäufern kommen die besten Ideen bezüglich der Fläche zum Tragen. Hier werden Flächen vergrößert, Balkone und Terrassen voll mitgerechnet oder Schrägen nicht berücksichtigt.Je nach Berechnungsart kann der Unterschied erheblich sein, bei Einfamilienhäusern kann der auch mal 20 Quadratmeter Differenz ausmachen.
Da es keine eindeutige Vorschrift gibt, ist hier dem Einfallsreichtum keine Grenze gesetzt.
Viele Verkäufer geben daher eine ungefähre (ca.) Größe an, um Streitigkeiten vorzubeugen.
In Flächenberechnungen sollte normalerweise immer erklärt werden, welche Berechnungsmethode Grundlage ist und wo davon abgewichen wird. Hierfür gibt es die Wohnflächenverordnung (WoFV)
Alle Käufer sollten sich die Pläne oder fertige Objekte genau anzuschauen, notfalls einen Sachverständigen hinzuziehen und ermitteln, welche Wohnfläche tatsächlich übrig bleibt.
Sonst besteht die Gefahr, dass Sie ”Apfel mit Birnen” vergleichen.
Nun stellt sich die Frage was zu einer Wohnfläche gehört.
Was gehört zur Wohnfläche?
Nach WoFlV
Gebäudeteil |
Wird die Fläche angerechnet? |
Keller und Waschküchen |
Nein. |
Abstellräume und Kellerersatzräume |
Nein. |
Abstellräume innerhalb der Wohnung |
Ja. |
Garagen |
Nein. |
Wohnräume, Küche, Bad und WC |
Ja. |
Flur |
Ja. |
Treppenhaus |
Nein. |
Unbeheizter Wintergarten |
Zu 50 Prozent. |
Beheizter Wintergarten |
Ja. |
Balkon oder Terrasse |
In der Regel zu |
Dachschrägen oder andere Raumteile mit |
|
Schornsteine, Vormauerungen, Pfeiler und Säulen, |
Nein. |
Türnischen |
Nein |
Fenster und offene Wandnischen, |
Ja |
- Hinweis: Angaben zur Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung.
- * In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei besonders guter Ausstattung oder Lage auch zu 50 Prozent; bei besonders schlechter Lage auch weniger als 25 Prozent.
Die Flächenberechnung unserer Neubau Objekte beziehen sich immer auf die Wohnflächenverordnung (WoFlV).